Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die 24-Stunden BetreuerInnen nur berechtigt sind, betreuungsbedürftige Personen in ihrem Tagesablauf zu unterstützen, jedoch keinerlei medizinische Tätigkeiten (Verabreichung von Injektionen, Infusionen, Medikamenten, etc.) verrichten dürfen. Im Einzelfall sind PersonenbetreuerInnen nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169 und des § 15 Abs.7 GuKG berechtigt, einzelne ärztliche Tätigkeiten (z. B. Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen, Anlegen von Bandagen und Verbänden, einfache Wärme- und Lichtanwendungen, etc.) an der betreuten Person auszuführen, wenn sie von der Personenbetreuerin nicht überwiegend erbracht werden. Alle weiteren pflegetechnischen Maßnahmen, die über § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169 und des § 15 Abs.7 GuKG hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Delegation seitens der Familie bzw. des Hausarztes.