Auf dieser Seite haben wir die Antworten zu den wichtigsten Fragen zusammengetragen. Falls sie die gewünschte Antwort hier nicht finden rufen sie uns an oder schicken sie uns eine E-Mail!

Weil diese die Lebensqualität der zu pflegenden Person und somit auch der ganzen Familie merklich erhöht. Im Unterschied zur Haushaltshilfe liegt bei der Pflegehilfe der Schwerpunkt beim Wohlergehen des Patienten. Natürlich gehört auch ein Teil der Haushaltsführung und Unterstützung der restlichen Familie dazu.

Die Kosten hängen ganz von den individuellen Pflegeanforderungen und Förderungen ab. Sie können mit unserem Kostenrechner den finanziellen Aufwand weitestgehend ermitteln.

Wir stellen Ihnen die Rechnung immer am Ende des Monats zu.

Unsere Monatspauschale beträgt € 400,00. Diese ist aber bereits in der Gesamtkalkulation INKLUDIERT. Damit sind ALLE Leistungen abgedeckt. Bei uns gibt es keine „Hotlinegebühr", „Anfahrtspauschale", „Mediationsvergütung" oder sonstige versteckte Kosten. Bei der Erstvermittlung einer Betreuungskraft stellen wir lediglich 1malig € 250,00 in Rechnung.

In der Regel können wir 4-5 Werktage nach  Evaluierung des Pflegebedarfs und Auftragserteilung Ihrerseits eine auf  Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflegekraft vermitteln.

Ab der Pflegestufe 3 und zwei ausgebildeten Betreuungskräften besteht die Möglichkeit beim Bundessozialamt Förderung für die 24h-Betreuung und Pflegegeld zu beantragen. Zusätzlich sind die mit der 24h-Betreuung verbundenen Kosten absetzbar. Informationen über die genauen Fördermodalitäten und auch Zuschüsse stehen auch in unserem DOWNLOAD-BEREICH für Sie bereit. Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Der Förderungsantrag muss spätestens 28 Tage nach Betreuungsbeginn eingereicht werden.

Wir vermitteln hauptsächlich Pflegekräfte aus Ungarn weil dort der Europäische Standard bereits weitestgehend erreicht ist. Wenn eine Pflegekraft aus einem anderen EU-Land unsere hohen Qualitätsanforderungen erfüllt, wird sie ebenfalls in unser Pflegeteam aufgenommen.

Unsere Pflegekräfte verfügen über ausreichend Deutschkenntnisse um den pflegerischen und häuslichen Alltag in akzeptablem Umfang zu bewerkstelligen.

Diese ist mit der Pflegekraft auf Ihre individuellen Bedürfnisse abzustimmen. Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, daß die Pflegekraft während des Tages eine Arbeitspause von 2 Stunden bekommt.

Ja! Aufgrund des österreichischen Meldegesetzes müssen die Betreuungskräfte innerhalb von 3 Werktagen mit Nebenwohnsitz bei der zu betreuenden Person angemeldet werden. Die durchgeführte Anmeldung ist auch mit eine der Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung vom Bundessozialamt.

Die 24-Stunden-Pflege ist für die Betreuungskräfte sowohl psychisch als auch physisch sehr kraftraubend. Die Wechselrhythmen der 2 Betreuerinnen/Krankenschwestern von 14 bzw. 28 Tagen dienen einerseits der Erholung der Betreuungskräfte und ermöglichen andererseits die Aufrechterhaltung eines geregelten Lebens mit der eigenen Familie und der sozialen Kontakte im jeweiligen Heimatland.

Wechselrhythmen von 14 bzw. 28 Tagen haben sich in der Praxis als ideal hinsichtlich der Motivation der Betreuungskräfte erwiesen und garantieren dem Patienten dadurch bestmögliche Betreuungsleistungen. Ferner trägt diese optimale Gestaltung der Wechselrhythmen auch dazu bei, dass die Betreuungskräfte ihre Tätigkeit auf lange Sicht motiviert und mit vollem Einsatz verrichten.

Für Sie ist die Frage hinsichtlich der Förderung deshalb relevant, weil zwei Pflegekräfte vom Bundessozialamt besser gefördert werden als nur Eine.

Die Pflegekraft benötigt ein eigenes Zimmer, sowie Zugang zum Badezimmer, der Toilette und der Küche.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die 24-Stunden BetreuerInnen nur berechtigt sind, betreuungsbedürftige Personen in ihrem Tagesablauf zu unterstützen, jedoch keinerlei medizinische Tätigkeiten (Verabreichung von Injektionen, Infusionen,  Medikamenten, etc.) verrichten dürfen. Im Einzelfall sind PersonenbetreuerInnen nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169 und des § 15 Abs.7 GuKG berechtigt, einzelne ärztliche Tätigkeiten (z. B. Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen, Anlegen von Bandagen und Verbänden, einfache Wärme- und Lichtanwendungen, etc.) an der betreuten Person auszuführen, wenn sie von der Personenbetreuerin nicht überwiegend erbracht werden. Alle weiteren pflegetechnischen Maßnahmen, die über § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169 und des § 15 Abs.7 GuKG hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Delegation seitens der Familie bzw. des Hausarztes.

 

In diesem Fall kontaktieren Sie uns bitte! Wir werden schnellstmöglich eine Ersatzkraft finden.

Eine Kündigung ist gemäß den Vorgaben des VKI immer 14tägig zum Monatsletzten möglich. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.